Kreis Minden-Luebbecke

Schnellmenü

Subnavigation

Inhaltsbereich




 

Bebauungspläne

Der Bebauungsplan als zweite Planungsstufe der Bauleitplanung (Oberbegriff) verdichtet und konkretisiert die Darstellungen des Flächennutzungsplanes (erste Planungsstufe) über die städtebauliche Ordnung und schafft rechtliche Bindung gegenüber jedermann. Um diese Rechtswirkung zu sichern, ist der Bebauungsplan von der Gemeinde als Satzung (Ortsgesetz) aufzustellen.

Verfahren und Inhalt des Bebauungsplanes sind im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Hier ist in § 9 ein abschließender Katalog derjenigen Inhalte aufgeführt, die von der Gemeinde mit dem Instrument des Bebauungsplanes "aus städtebaulichen Gründen" geregelt werden können.

Der Bebauungsplan trifft verbindliche Festsetzungen durch Zeichnungen, Farbe, Schrift oder Text.

Er besteht in der Regel aus einem zeichnerischen Teil (Plan) mit der erforderlichen Zeichenerklärung (Legende) und einem verbalen Teil (Text) mit den den Plan erläuternden oder eigenständigen Festsetzungen. Das können planungsrechtliche Festsetzungen auf der Grundlage des BauGB (Bundesrecht) sein, aber evtl. auch bauordnungsrechtliche Festsetzungen auf der Grundlage der jeweiligen Bauordnung des entsprechenden Bundeslandes oder nachrichtliche Hinweise (Übernahme von Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften). Dem Bebauungsplan ist eine Begründung beizufügen, in der die Ziele und der Zweck des Bebauungsplanes und seine zu erwartenden wesentlichen Auswirkungen darzulegen sind.

Sofern nach der Plan-UP-Richtlinie eine formelle Umweltprüfung durchzuführen ist, ist auch ein Umweltbericht zu erstellen, in dem die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Plans berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet werden.

Das Plangebiet muss genau definiert werden, damit ersichtlich ist, für welchen räumlichen Geltungsbereich die Festsetzungen des Bebauungsplanes gelten.

In der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist geregelt, welche Arten (Kategorien) der baulichen Nutzung es gibt. Unterschieden wird zwischen verschiedenen Abstufungen von Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen, gewerblichen Bauflächen und Sonderbauflächen.

Die weitere Frage, wie hoch die bauliche Ausnutzung der Grundstücke sein darf, und welche Teile von Grundstücken bebaut werden dürfen, wird in der Planschicht zum Maß der baulichen Nutzung verbindlich festgelegt. Wesentliche Kenngrößen sind z. B. die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) oder in Gewerbe-/Industriegebieten z. B. die Baumassenzahl (BMZ). Es können auch Baugrenzen oder Baulinien festgesetzt werden. Weitere Festsetzungsmöglichkeiten sieht das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht für die Fragen nach Bauweise und Bauform vor; wobei insbesondere die gestalterischen Regelungen städtebaulich geboten sein müssen. Pflanzgebote in privaten oder öffentlichen Grünflächen sind regelmäßig auch in Bebauungsplänen zu finden.

Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Daher besteht auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes kein Anspruch.