Der Gesetzgeber hat drei Arten von Namensänderungen geschaffen:
1. Namensänderungen nach dem BGB
Anmerkung:
Es kommt immer auf die persönlichen personenstandsrechtlichen Voraussetzungen an, welche Namensänderung für Sie möglich ist. Wegen der im Einzelfall notwendigen Voraussetzungen und erforderlichen Nachweise setzen Sie sich bitte mit dem oben genannten Standesamt in Verbindung.
Eine Beratung beim Standesamt ist erforderlich. Die Gebühren für die Namensänderungen nach dem BGB belaufen sich auf 21,00 Euro.
2. Öffentlich-rechtliche Namensänderungen
Öffentliche Namensänderungen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird empfohlen.
Das Antragsformular erhalten Sie beim Ordnungsamt/Standesamt. Auch welche Unterlagen vorzulegen sind, wird bei der persönlichen Vorsprache erörtert.
Die Bearbeitung selber erfolgt bei der Kreisverwaltung Minden-Lübbecke in Minden. Die eingereichten Unterlagen leitet das Ordnungsamt/Standesamt im Rahmen der Amtshilfe zur Bearbeitung an den Kreis Minden-Lübbecke.
Näheres siehe unter "Weitere Informationen".
3. Namenserklärungen für Spätaussiedler und Ausländer
Spätaussiedler können gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) eine Erklärung zu ihren Vor- und Familiennamen abgeben um eine der deutschen Sprach- und Schreibweise angeglichenen Form herbeizuführen. Hier kann auch der Vatersname, den es im deutschen Namensrecht nicht gibt, abgelegt werden. Diese Erklärung ist gebührenfrei. Über die vorzulegenden Unterlagen informieren Sie sich bitte beim Standesamt.
Ausländer, die nach ihrem Heimatrecht eine Namensform führen, die nicht mit dem deutschen Namensrecht identisch ist, können gemäß Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) ihre Namen dem deutschen Recht angleichen. Voraussetzungen können z. B. eine Einbürgerung sein, eine beabsichtigte Eheschließung oder die Geburt eines Kindes. Ob die Namensangleichung möglich ist und welche Unterlagen vorzulegen sind, erfragen Sie bitte beim Standesamt.