Wer selbständig andere Personen zur Schau stellen will, bedarf einer Erlaubnis.
Eine Erlaubnis nach § 33a Gewerbeordnung benötigt, wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.
Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite: Einheitlicher Ansprechpartner NRW.