Kreis Minden-Luebbecke

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Schulanmeldungen

Die Eltern der schulpflichtigen Kinder können die Grundschule und die Schulart z. B. Gemeinschaftsschule oder Bekenntnisschule frei wählen, wobei ein Anspruch auf Aufnahme an der nächstgelegenen Grundschule besteht, sofern die vom Schulträger festgesetzte Aufnahmekapazität nicht überschritten wird.

Die Bestimmung der nächstgelegenen Schule richtet sich nach § 7 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO). Danach ist die nächstgelegene Schule die Schule mit dem kürzesten Fußweg zwischen Wohnung (Haustür) und dem Eingang des Schulgrundstücks.

Die Eltern der schulpflichtigen Kinder werden zur Schulanmeldung eingeladen. In der Einladung teilt die Verwaltung den Eltern die für Ihr Kind nächstgelegene Grundschule mit.

Folgende Geburtsjahrgänge sind für die Einschulung maßgebend:

Einschulung zum SchuljahrGeburtsjahrgänge
2019/2020 01.10.2012 - 30.09.2013
2020/2021 01.10.2013 - 30.09.2014
2021/2022 01.10.2014 - 30.09.2015
2022/2023 01.10.2015 - 30.09.2016
2023/2024 01.10.2016 - 30.09.2017
2024/2025 01.10.2017 - 30.09.2018

Eine vorzeitige Einschulung auf Antrag ist möglich.

Maßgebend für den Anspruch auf Übernahme der notwendigen Schülerbeförderungskosten nach der Entfernungsregelung (§ 5 Abs. 2 SchfkVO) ist immer die nächstgelegene Schule, nicht die von den Eltern gewünschte Schule. Für die Primarstufe gilt hier, dass Fahrkosten übernommen werden, wenn der einfache Schulweg mehr als 2 Kilometer beträgt.