Kreis Minden-Luebbecke

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Berufskraftfahrerqualifikation (Fahrerqualifizierungsnachweis)

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Berufskraftfahrerqualifikation bei den C- und D- Klassen (Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises)

Seit September 2008 (D-Klassen) bzw. September 2009 (C-Klassen) müssen Kraftfahrer, die gewerblichen Personen- oder Güterkraftverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere Qualifikation nachweisen, um in diesen Bereichen tätig sein zu dürfen.

Rechtlich geregelt ist dieses im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und in der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV).

Folgende Fristen sind zu beachten:

Fahrer*innen, die im Personenverkehr eingesetzt werden und ihren Führerschein der D-Klassen

  • ab dem 10.09.2008 erstmals erwerben, müssen eine Grundqualifikation nachweisen. Danach haben alle 5 Jahre Weiterbildungen zu erfolgen.
  • vor dem 10.09.2008 erstmals erworben haben, müssen nur eine Weiterbildung besuchen. Diese ist bis spätestens zum 10.09.2013 nachzuweisen. Die Weiterbildung ist dann alle 5 Jahre zu wiederholen.

Fahrer, die im Güterkraftverkehr eingesetzt werden und ihren Führerschein der C-Klassen (auch C1/C1E)

  • ab dem 10.09.2009 erstmals erwerben, müssen eine Grundqualifikation nachweisen. Danach haben alle 5 Jahre Weiterbildungen zu erfolgen.
  • vor dem 10.09.2009 erstmals erworben haben, müssen nur eine Weiterbildung besuchen. Diese ist bis spätestens zum 10.09.2014 nachzuweisen. Die Weiterbildung ist dann alle 5 Jahre zu wiederholen.

Die Grundqualifikation wird erworben durch:

  1. erfolgreiche Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer,

    oder

  2. Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werde.

Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer.

Hinweis:  
  • Inhaber*innen einer Fahrerlaubnis der D-Klassen, die vor dem 10.09.2008 erstmals erteilt wurde, bzw.

  • Inhaber*innen einer Fahrerlaubnis der C-Klassen, die vor dem 10.09.2009 erstmals erteilt  wurde,

müssen die Grundqualifikation nicht nachweisen.

Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte (z. B. Fahrschule) durchgeführt. Die Dauer der Weiterbildung beträgt insgesamt 35 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten, die in einzelnen Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens 7 Unterrichtseinheiten erteilt werden.

Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden durch den Eintrag der Schlüsselnummer 95 (= Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt.) nachgewiesen.

Bis Mai 2021 wurde die Eintragung der Schlüsselnummer 95 im Führerschein vorgenommen. Seit Mai 2021 erfolgt die Eintragung der Schlüsselnummer 95 nicht mehr im Führerschein, sondern es wird ein zusätzlicher Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Plastikkarte im Scheckkartenformat.

Der Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist persönlich beim Bürgerbüro der Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder direkt bei der Führerscheinstelle oder dem Bürger-Service des Kreises Minden-Lübbecke (Achtung, ab 8.4.24 vorübergehend geschlossen)  zu stellen.

Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass,
  • Führerschein,
  • Nachweis der abgeschlossenen Grundqualifikation (soweit eine Grundqualifikation erforderlich ist) bzw. Nachweis der aktuellen Weiterbildung über insgesamt 35 Stunden,
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm, Frontansicht).

Zwischen Antragstellung und Aushändigung des Fahrerqualifizierungsnachweises liegt eine Bearbeitungszeit von rund sechs bis acht Wochen.

Gebühren: ca. 32,50 Euro


Hinweis:

Im Internet können „Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht“ abgerufen werden unter www.bag.bund.de.
24.01.2018