Kreis Minden-Luebbecke

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Betreuungsbehörde

Die Betreuungsbehörde des Kreises Minden-Lübbecke ist die zuständige Behörde für Angelegenheiten der gesetzlichen Betreuung für den Kreis Minden Lübbecke mit Ausnahme der Stadt Minden. Die Stadt Minden hat eine eigene Betreuungsbehörde.

Eine Betreuungsbehörde unterstützt das Betreuungsgericht sowohl bei der Sachverhaltsaufklärung im Betreuungsverfahren als auch bei der Auswahl geeigneter Betreuungspersonen.

Eine rechtliche Betreuung wird nur dann notwendig, wenn eine volljährige Person auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise ihre Angelegenheiten nicht besorgen kann.
Vorrangig wird geprüft, ob nicht andere Hilfen die gesetzliche Betreuung entbehrlich machen können.

In dem betreuungsrechtlichen Verfahren wird ermittelt, ob die Notwendigkeit zur Einrichtung einer Betreuung besteht, in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist und wem die Aufgabe der Betreuung übertragen werden könnte.


Die Einrichtung einer Betreuung ist keine Entrechtung, das heisst, die Betreuung hat auf die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen keine Auswirkung. Die Betreuung stellt eine wichtige rechtliche Hilfe für die Betroffenen dar. Für alle Bereiche des Betreuungsrechts gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit.

Informationen für Betreuer und Unterlagen zur Registrierung finden Sie hier.

Häufig gestellte Fragen zur gesetzlichen Betreuung

Was ist eine gesetzliche Betreuung ?

Die Betreuung ist eine vom Betreuungsgericht angeordnete gesetzliche Vertretung auf Zeit. Die Betreuungsperson hat festgelegte Aufgaben, wie zum Beispiel die Vermögenssorge oder die Gesundheitsfürsorge, zu erledigen.

Welcher Personenkreis ist betroffen ?

„Für eine/n Volljährige/n kann aufgrund einer psychischen Erkrankung, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung eine Betreuung angeordnet werden, wenn sie/er vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, ihre/seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen.“ (§ 1896 BGB) Das betrifft alte Menschen, die zum Beispiel aufgrund seniler Demenz Unterstützung benötigen, aber auch junge Menschen, die nach einem Unfall nicht mehr in der Lage sind, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern.

Wer kann eine Betreuung anregen?

Jeder, der die Hilfsbedürftigkeit einer anderen Person feststellt, kann für diese eine Betreuung beantragen. Meistens geschieht dies durch Angehörige, Nachbarn, Ärzte, soziale Einrichtungen oder auch durch die Betroffenen selbst, zum Beispiel, wenn sie körperlich behindert sind.

Wie kann man eine Betreuung anregen ?

Die Anregung erfolgt beim zuständigen Betreuungsgericht (schriftlich oder durch persönliche Vorsprache), also bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die betroffene Person zur Zeit der Anregungsmitteilung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Einen entsprechende Antragsvordruck erhalten sie auf der Seite Justiz NRW.

Wer kann Betreuer werden?

Betreuerin/Betreuer kann jede volljährige, geschäftsfähige Person werden, die geeignet und bereit ist, eine Betreuung zu übernehmen. In vielen Fällen sind dies Angehörige oder Freunde der Betroffenen oder Bürgerinnen und Bürger, die als ehrenamtliche Betreuerinnen/Betreuer tätig sind. In schwierig gelagerten Fällen oder wenn besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, werden Berufsbetreuerinnen/Berufsbetreuer oder hauptamtliche Betreuerinnen/Betreuer bei Betreuungsvereinen bestellt.

Wie kann eine Betreuung vermieden werden?

Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass wichtige Angelegenheiten des Lebens nicht mehr selbstverantwortlich geregelt werden können. Ehegatten oder volljährige Kinder dürfen nur als gerichtlich bestellte Betreuungspersonen oder mit gültiger Vollmacht ihre Angehörigen vertreten. Wer für den Betreuungsfall vorsorgen will, kann dies insbesondere mittels Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung tun. Mit einer Patientenverfügung lässt sich dokumentieren, wie man behandelt werden möchte, wenn man nicht mehr selbst entscheiden kann. Zur Durchsetzung des eigenen Willens benötigt man in diesem Fall eine gesetzliche Betreuung oder eine/n Bevollmächtigte / Bevollmächtigten.

Vorsorgevollmacht

Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann ein hohes Maß an Selbstbestimmung erreicht werden.
Die/Der Vollmachtgeberin/Vollmachtgeber bestimmt eine oder mehrere Personen ihres/seines Vertrauens, die bereit ist/sind, im Bedarfsfall für die/den Vollmachtgeberin/Vollmachtgeber zu handeln. Wünsche und persönliche Bedürfnisse sowie zusätzliche Anweisungen, wie die Angelegenheiten geregelt werden sollen, können benannt werden. Die bevollmächtigte Person sollte die Bereitschaft zur Umsetzung der Vollmacht mit ihrer Unterschrift dokumentieren.
Die Unterschrift unter der Vollmacht kann bei der zuständigen Betreuungsbehörde beglaubigt werden. Mit der Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift und die Identität der/des Vollmachtgeberin/Vollmachtgebers bestätigt. 
Es besteht die Möglichkeit, die Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Auf dieses Register haben alle Betreuungsgerichte Zugriff und können dort zur Vermeidung von Betreuungseinrichtungen abfragen, ob Verfügungen bestehen.

Betreuungsverfügung

Durch eine schriftliche Verfügung für den Betreuungsfall können Betroffene bestimmen, wer als Betreuerin/Betreuer eingesetzt werden soll, aber auch, wen sie keinesfalls als Betreuerin/Betreuuer haben möchten. Das Betreuungsgericht wird bei der Bestellung einer Betreuungsperson die in der Betreuungsverfügung festgelegten Wünsche berücksichtigen, sofern keine begründeten Bedenken gegen die Betreuerbestellung bestehen.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung kann formlos erstellt werden, muss aus Beweisgründen jedoch schriftlich erfolgen. Inhaltlich sollte die Verfügung Auskunft geben, in welchem Umfang und in welcher Art medizinische Maßnahmen durchgeführt werden sollen, wenn die Betroffenen nicht mehr einwilligungsfähig sind. Es ist sinnvoll, die Verfügung mit einer Ärztin oder einem Arzt des Vertrauens durchzusprechen. Die Patientenverfügung sollte im Abstand von einem bis zwei Jahren auf ihre Aktualität überprüft, eventuell erneuert oder erneut bestätigt werden. 

Beglaubigungen

Die Betreuungsbehörde kann die Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht sowie auf der Betreuungsverfügung beglaubigen.
Beglaubigt wird die Gültigkeit der Unterschrift, nicht der Inhalt der Vorsorgevollmacht.
Die Vollmachtgeber müssen sich mit einem gültigen Lichtbildausweis oder Führerschein ausweisen und im Beisein der Urkundsperson ihre Unterschrift unter der Vollmacht leisten. Anschließend wird der Beglaubigungsvermerk angebracht.
Für die Beglaubigung wird eine Gebühr von 10 € erhoben.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin zur Beglaubigung.

Ehrenamtliche rechtliche Betreuung

Das ehrenamtliche Engagement im Bereich der rechtlichen Betreuung -sowohl innerhalb als auch außerhalb der eigenen Familienbindungen- kann eine lebensbereichernde Herausforderung und auch eine sinnvolle Freizeitgestaltung sein.
Trotz unterschiedlicher Lebenssituationen der zu betreuenden Menschen reichen meist Lebenserfahrung, Einfühlungsvermögen und die Bereitschaft, sich neues Wissen bei der rechtlichen Vertretung einer Person anzueignen, aus, um ehrenamtliche Betreuungsperson zu werden.
Die Betreuungsvereine suchen ständig geeignete ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer für Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung beziehungsweise psychischer Erkrankung. Rund 7.000 Menschen sind derzeit im Kreis Minden-Lübbecke auf die Hilfe einer/s rechtlichen Betreuerin/Betreuers angewiesen. Viele dieser Betreuungen werden ehrenamtlich wahrgenommen. Im Kreis Minden-Lübbecke gibt es sechs Betreuungsvereine, die in das Tätigkeitsfeld der Betreuerin/des Betreuers einführen und Weiterbildung sowie einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch anbieten. Jede/r ehrenamtlich tätige Betreuerin/Betreuer hat einen Anspruch auf eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von zurzeit 323 € pro Jahr für ihre/seine Auslagen, wie Telefon-, Porto- und Fahrtkosten. Falls Interesse an der Führung einer ehrenamtlichen rechtlichen Betreuung besteht oder noch weitere Fragen zu klären sind, kann man sich an einen Betreuungsverein wenden.

Betreuungsvereine

Die Betreuungsvereine sind anerkannte Vereine, die meist einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder der Kirche angehören.
Die Vereine gewinnen und beraten Ehrenamtliche und Familienangehörige im Rahmen einer rechtlichen Betreuung und bieten Fortbildungen und Einzelberatung für diesen Personenkreis an.
Sie informieren über Möglichkeiten der Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
In den Vereinen arbeiten hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Regel über eine sozialpädagogische Ausbildung verfügen. Diese Fachkräfte übernehmen nach Bestellung durch das Betreuungsgericht auch selbst Betreuungen.
Bürgerinnen und Bürger, die ehrenamtlich im Bereich der rechtlichen Betreuung tätig werden möchten oder bei der Abfassung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung Unterstützung suchen, können sich an die aufgeführten Betreuungsvereine wenden.

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Ev. Betreuungsverein e.V. Minden
Fischerallee 3
32423 Minden
Tel. 0571/88804-9234      
www.ebv-minden.de        Mail: info@ebv-minden.de

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Paritätischer Betreuungsverein Minden-Lübbecke e.V.
Simeonstr. 17                      32423 Minden
Tannenbergstr. 23              32547 Bad Oeynhausen
Schweidnitzer Weg 19       32339 Espelkamp

Tel. 0571/84505

www.paritaetischer-betreuungsverein-minden-luebbecke.de
Mail: info@betreuungsverein-minden-luebbecke.de

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Ev. Verein für Betreuungen Lübbecke e.V.
Garnisonsring 30
32312 Lübbecke
Tel.:05741/23620-26                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       www.betreuungsverein-luebbecke.de 
Mail: info@betreuungsverein-luebbecke.de

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Sozialdienst kath. Frauen e.V. Minden
Königstr. 13
32423 Minden
Tel. 0571/828997-1
www.skfminden.de   Mail: info@skfminden.de

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Ev. Betreuungsverein Bad Oeynhausen e.V.
Öringsener Str. 12
32549 Bad Oeynhausen
Tel. 05734/9692910
www.betreuungsverein-bo.de       Mail: info@bereuungsverein-bo.de


 

Formulare zur Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

Antragsformulare

Zentrales Vorsorgeregister

Vorsorgevollmacht