Die Geschäftsstellen werden ab dem 2. Mai 2022 wieder für Präsenzgespräche geöffnet.
Dieses erfolgt innerhalb der neuen Öffnungszeiten:
Das Tragen einer medizinischen Maske ist verpflichtend.
Die Dienstleistungen werden auch weiterhin über Telefon und per Mail (unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben) angeboten, sofern kein Präsenzgespräch zu führen ist.
Bezüglich der telefonischen Erreichbarkeit gelten die gleichen Zeiten:
Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus für Leistungsberechtigte SGB II - Wichtige Hinweise
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Informationen zum Arbeitslosengeld II für Personen, die einen Antrag auf SGB II-Leistungen (Hartz IV) im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2022 stellen
Der Gesetzgeber hat ein Gesetz zum vereinfachten Zugang zu Sozialleistungen beschlossen.
Das Antragsverfahren im SGB II wurde vereinfacht. Dies gilt für Personen, die einen Antrag ab dem 01.03.2020 bis zum einschließlich 31.12.2022 stellen. Es wird weitestgehend darauf verzichtet, das vorhandene Vermögen zu prüfen, wenn dieses nicht erheblich ist. Auch die Prüfung, ob die Miet- und Heizkosten angemessen sind, entfällt für sechs Monate.
Antragsunterlagen für Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) finden Sie hier.
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/download-center-arbeitslos#1478809808529
Mit dem Gesetz soll den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie entgegengesteuert werden. Deshalb soll ein unbürokratischer und schneller Zugang zu den Sozialleistungen erfolgen, soweit keine vorrangigen Hilfen (wie z.B. Wohngeld und Kinderzuschlag) greifen. Es haben sich auch Änderungen zum Kinderzuschlag ergeben (siehe Link).
https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start
Leistungsberechtigt nach dem SGB II sind alle Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ganz aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Alle Informationen zu den Leistungen, die durch das Jobcenter erfolgen, finden Sie hier:
https://www.minden-luebbecke.de/Service/Jobcenter
Betroffen sind nicht nur Arbeitnehmende, sondern auch Selbständige. Auch sie müssen vor den wirtschaftlichen Einbußen geschützt werden und haben einen Anspruch auf die Grundsicherung (Arbeitslosengeld II), wenn sie derzeit ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Weitere Möglichkeiten (wie z.B. Kurzarbeitergeld und Entschädigung bei Verdienstausfall) und wichtige Informationen für Selbstständige finden Sie hier.
Die FAQ zum Sozialschutz-Paket können Sie hier einsehen.
Alle weiteren Regelungen bleiben nach wie vor bestehen. Insbesondere sind Sie verpflichtet, Änderungen in Ihren Verhältnissen, die zu einer Veränderung des Leistungsanspruchs führen, unverzüglich mitzuteilen.