Kreis Minden-Luebbecke

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Behinderung und Beruf

Behinderung und Beruf
Behinderung und Beruf

Die Fachstelle "Behinderung und Beruf" dient als Ansprechpartnerin für Fragen rund um die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen und solchen, die ihnen gleichgestellt sind.

 

 

Schwerbehinderung und Gleichstellung

Als schwerbehindert gelten Menschen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben. Diesen Behinderungsgrad stellt das Sozialamt des Kreises fest und stellt gegebenenfalls einen entsprechenden Ausweis aus.

Hat jemand einen Grad der Behinderung von 30 oder 40, kann die Bundesagentur die betroffene Person "gleichstellen". Gleichgestellt werden Menschen, wenn sie in Folge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können.

Kontaktmöglichkeiten und Aufgaben

Wir sind Ansprechpartner für

  • alle Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte beschäftigen oder beschäftigen möchten,
  • erwerbstätige, schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte
  • Betriebs- und Personalräte und
  • Vertrauenspersonen für Schwerbehinderte in Betrieben und Behörden.

Wir sind für Sie zuständig, wenn Ihr Arbeitsplatz in einer der Städte und Gemeinden des Kreises Minden-Lübbecke - mit Ausnahme der Stadt Minden - liegt. Fragen Sie im Zweifel einfach bei uns nach!

Weitere informationen

Begleitende Hilfen

Wir beraten Sie über Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile. Es können finanzielle Zuschüsse oder Darlehen an schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen oder deren Arbeitgeber gewährt werden. Bei besonderen Kosten der behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung werden gegebenenfalls Leistungen des Integrationsamtes an Sie vermittelt.

Leistungen für schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen:

  • für technische Arbeitshilfen
  • zum Erreichen des Arbeitsplatzes*
  • zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
  • zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung*
  • zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
  • für besondere zur Sicherung des Arbeitsplatzes erforderliche Maßnahmen

* Für Arbeiter und Angestellte werden diese Hilfen durch die Agentur für Arbeit und die Rentenversicherungsträger erbracht.

Leistungen an Arbeitgeber:

  • zur behinderungsgerechten Einrichtung und Gestaltung von vorhandenen Arbeits- und Ausbildungsplätzen
  • zur Schaffung von neuen Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen
    bei außergewöhnlichen Belastungen

Zuschüsse und Darlehen werden Ihnen in der Regel nur bewilligt, wenn Sie den Antrag vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme stellen. Leistungen des Integrationsamtes oder der Fachstelle "Behinderte Menschen im Beruf" werden nur bewilligt, wenn die Mittel für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger (zum Beispiel Agentur für Arbeit, Unfall- oder Rentenversicherungsträger), vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder erbracht werden. Eine Aufstockung von Förderungen anderer Träger findet nicht statt.

Antragsvordruck für begleitende Hilfen

Besonderer Kündigungsschutz

Arbeitgeber, die beabsichtigen, ein bereits mehr als sechs Monate bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem/einer schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeiter/in zu kündigen, brauchen – von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes.

Der Arbeitgeber richtet zu diesem Zweck zunächst einen formlosen begründeten Antrag an das Integrationsamt oder nutzt den  Vordruck des Integrationsamtes zur Beantragung einer Kündigung.

Die Ermittlung des Sachverhalts erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch die Fachstelle "Behinderte Menschen im Beruf". Sie hört die Beteiligten an und führt in aller Regel mit allen Beteiligten eine Kündigungsverhandlung mit dem Ziel einer gütlichen Einigung. Sollte eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kommen, entscheidet das Integrationsamt aufgrund des ermittelten Sachverhaltes.

Die Entscheidung über den Zustimmungsantrag erfolgt unter Berücksichtigung des Schwerbehindertenrechts und des Arbeitsrechts.