Kreis Minden-Luebbecke

Schnellmenü

Subnavigation

Inhaltsbereich

Krankenhilfe

Krankenhilfe
Krankenhilfe

Krankenhilfe können Sie erhalten, wenn Sie nicht krankenversichert sind oder werden können. Krankenhilfe ist wie andere Sozialhilfeleistungen auch nachrangig - das bedeutet, dass Sie sich zunächst um Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung bemühen müssen.

 

Gesetzliche Krankenversicherung
Seit dem 01.04.2007 besteht die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für jede Person, die zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich krankenversichert war. Wenn Sie derzeit nicht krankenversichert sind und zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren - egal ob pflicht-, freiwillig oder familienversichert -, wenden Sie sich bitte an Ihre letzte Krankenversicherung und geben Sie eine Mitgliedschaftserklärung ab.

Private Krankenversicherung
Seit dem 01.01.2009 besteht auch eine Pflicht für jede Person, die zuletzt privat krankenversichert war, sich (wieder) privat zu versichern. Wenn Sie derzeit nicht krankenversichert sind und zuletzt privat krankenversichert waren, sind Sie verpflichtet, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Bitte wenden Sie sich an eine private Krankenversicherung. Die privaten Krankenversicherer sind verpflichtet, Sie in einem brancheneinheitlichen Basistarif aufzunehmen. Dieser Basistarif umfasst die Leistungen, die auch von gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.

Sollten Sie trotz der Versicherungspflicht nicht bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse versichert sein bzw. nicht versichert werden können und über kein ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen, um eine Arztbehandlung selbst bezahlen zu können, kommen Leistungen der Krankenhilfe in Betracht.