Kreis Minden-Luebbecke

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Altenhilfe

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Altenhilfe

Altenhilfe steht Ihnen zu, wenn Sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, wegen Krankheit oder Behinderung Hilfe im Alltagsleben benötigen und kein Haushaltsangehöriger die Hilfe leisten kann.

Hilfe kann zum Beispiel im Bereich der hauswirtschaftlichen Verrichtungen (Reinigung der Wohnung, Einkäufe oder ähnliches) erfolgen oder im Einzelfall durch die Kostenübernahme von Hausnotrufsystemen, Essen auf Rädern oder Betreuungspauschalen.

Welche Arten der Hilfe gibt es?

Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen
Im hauswirtschaftlichen Bereich kommt insbesondere Hilfe bei der Reinigung der Wohnung, dem Einkaufen sowie der Wäschepflege in Betracht. Der erforderliche Hilfebedarf wird in der Regel zunächst vor Ort durch eine Pflegefachkraft begutachtet. Anschließend kann die Hilfe wahlweise durch einen Pflegedienst oder durch eine von Ihnen privat beschaffte Person geleistet werden. Sofern Sie eine privat beschaffte Person für die Hilfe einsetzen möchten, muss diese sich gegebenenfalls bei der Minijobzentrale anmelden. Für die Hilfeleistung wird der gesetzlich vereinbarte Mindestlohn je Stunde übernommen.
 
Essen auf Rädern
Wenn Sie selbst Ihre Mahlzeiten nicht zubereiten können, kann Hilfe durch die Lieferung von Essen auf Rädern erfolgen. Die Kosten werden in angemessenem Umfang übernommen, wobei von Ihnen für die einzelne Mahlzeit jeweils ein Eigenanteil von derzeit 2,30 Euro zu erbringen ist. 
 
Hausnotruf
Wenn aufgrund einer Erkrankung erhöhte Sturzgefahr besteht, kommt - insbesondere wenn Sie allein leben - die Kostenübernahme eines Hausnotrufsystems in Betracht.
 
Betreuungspauschalen
Sofern Sie in eine seniorengerechte Wohnung ziehen möchten, führt dies in vielen Fällen dazu, dass entsprechende Betreuungsverträge abgeschlossen werden müssen. Diese umfassen zumeist ein Hausnotrufsystem, persönliche Ansprechpartner vor Ort und andere Dinge. Hierbei muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Kosten angemessen sind und ob ein Bedarf für die angebotenen Leistungen besteht.

Welche wirtschaftlichen Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Vor der Bewilligung von Sozialhilfe haben Sie sowie Ihr nicht getrennt lebender Ehepartner neben dem Einkommen auch Ihr Vermögen in zumutbarem Umfang zur Deckung der entstehenden Kosten einzusetzen. Zum Vermögen zählen alle in Geld bewertbaren Güter (zum Beispiel Sparguthaben, Rückkaufswerte aus Lebensversicherungen, Kraftfahrzeuge, Immobilien, Grundbesitz, Forderungen und sonstige Rechte, Gesellschaftsanteile).

Einkommen
Im Rahmen der Altenhilfe wird errechnet, inwieweit Ihnen eine Beteiligung an den entstehenden Kosten zugemutet werden kann. Als Berechnungsgrundlage dient die sogenannte Einkommensgrenze. Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag, den Kosten der Unterkunft und gegebenenfalls Familienzuschlägen. Sie haben das Einkommen, welches die zurzeit geltende Einkommensgrenze überschreitet, vorrangig einzusetzen. Ein Berechnungsbeispiel finden Sie hier.

Zum Einkommen zählen grundsätzlich sämtliche Einkünfte. Wenn Sie nicht alleinstehend sind, sind auch Angaben zu den weiteren Haushaltsangehörigen erforderlich.

Vermögen
Sparvermögen
Bei Sparvermögen gilt für Alleinstehende derzeit ein Freibetrag von 10.000 Euro. Der Freibetrag für Verheiratete liegt derzeit bei 20.000 Euro. Verfügen Sie als Alleinstehende/r oder zusammen mit Ihrem Ehegatten über Guthaben, das die genannten jeweiligen Freibeträge übersteigt, so ist der übersteigende Betrag vorrangig zur Deckung der entstehenden Kosten einzusetzen.

Haus- beziehungsweise Grundbesitz
Haus- beziehungsweise Grundbesitz stellen in der Regel Vermögen dar. Im Einzelfall wäre zu prüfen, ob dieses Vermögen vor der Sozialhilfegewährung einzusetzen ist oder ob das Haus geschützt ist. Dies ist unter der Berücksichtigung von Haus- und Grundstücksgröße zu entscheiden.

Bestattungsvorsorgeverträge
Bestattungsvorsorgeverträge für eine angemessene Bestattung können eventuell im Rahmen einer besonderen Härte als nicht einzusetzendes Vermögen berücksichtigt werden. Zur Frage der Angemessenheit kann Ihnen das Sozialamt weitere Auskünfte erteilen.

Sonstiges
Sollten Sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ihrer Hilfebedürftigkeit größere Beträge oder Vermögenswerte verschenkt haben, besteht gegen den Beschenkten möglicherweise ein Schenkungsrückforderungsanspruch.

Verfügen Sie über vertragliche Rechte (zum Beispiel Ansprüche aus Übergabeverträgen wie Wohnrecht oder Hege und Pflege), sind diese vor einer Sozialhilfegewährung geltend zu machen.

Haben Sie Angehörigen oder anderen Personen Geld geliehen (Darlehen), das bisher nicht zurückgezahlt wurde, so sind diese Beträge umgehend zurückzufordern.

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

  • Antrag auf Sozialhilfeleistungen für die häusliche Pflege
  • Nachweise über das gesamte Einkommen und Vermögen, insbesondere
    • Rentenmitteilungen
    • Sparbücher (sofern vorhanden der letzten 10 Jahre)
    • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
    • Policen über Lebensversicherungen oder Sterbeversicherungen
    • Nachweis über sonstige Versicherungsbeiträge (zum Beispiel Hausratversicherung)
    • Wohngeldbescheid (falls vorhanden)
    • Bescheid über Grundsicherungsleistungen (falls vorhanden)
    • Nachweise über Immobilien (Haus, Grundstück oder ähnliches, Erhebungsbogen Grundbesitz)
  • Bestellungsurkunde als Betreuer (sofern vorhanden) beziehungsweise Vollmacht
  • Bei Ehepaaren: Nachweis über Einkommen und Vermögen des Partners und über die Kosten der Unterkunft beziehungsweise Rentabilitätsberechnung
  • Schwerbehindertenausweis (sofern vorhanden)
  • Verträge oder sonstige Nachweise zur Übertragung von Vermögen/Schenkung in den letzten 10 Jahren
  • Verträge zu Leistungen aus Übertragsvertrag (zum Beispiel Wohnrecht, Recht auf Pflege)


Sofern aus anderen Gründen die Fortführung Ihres Haushaltes gefährdet ist, wenden Sie sich bitte direkt zur weiteren Klärung an die Mitarbeiter des Sozialamtes. Soweit Sie Grundpflege (zum Beispiel Hilfe beim Waschen) benötigen, kommt eventuell Hilfe zur häuslichen Pflege in Betracht.