Im Rahmen der Sozialhilfe können die Kosten für eine einfache würdige Bestattung übernommen werden.
Voraussetzung ist, dass der/die Verstorbene keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen hat
und
die nächsten Angehörigen die Kosten nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen begleichen können.
Den Antrag auf Bestattungskosten
können Sie beim
Kreis Minden-Lübbecke stellen,
wenn
der Sterbeort im Kreis Minden-Lübbecke liegt und die verstorbene Person keine Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung) erhalten hat
oder
die verstorbene Person bis zum Tode Leistungen nach dem SGB XII vom Kreis Minden-Lübbecke oder einer kreisangehörigen Stadt/Gemeinde erhalten hat.
Soweit der Kreis Minden-Lübbecke nicht zuständig ist, kann lediglich eine allgemeine Beratung und eine Weitergabe der Unterlagen an die zuständige Behörde erfolgen.
Bestattungskosten können im Rahmen der Sozialhilfe grundsätzlich übernommen werden, wenn
Eine Übernahme der Kosten kann nur in einem einfachen, angemessenen Umfang erfolgen. Die Bestatter im Kreisgebiet sind über die Kosten informiert und können Sie darüber beraten. Sofern auf Ihren Wunsch Zusatzleistungen erbracht werden (zum Beispiel eine Anzeige in der Zeitung), müssen Sie diese Kosten selbst finanzieren.
Falls Sie aufgrund der obigen Punkte nicht sicher sind, ob Sie einen Anspruch auf Sozialhilfe haben könnten, ist es ratsam persönlich Kontakt aufzunehmen.
Um die Zumutbarkeit Ihres Einkommens- und Vermögenseinsatzes prüfen zu können, werden folgende Unterlagen bzw. Nachweise (in Kopie) von Ihnen benötigt:
Des Weiteren werden alle Rechnungen benötigt, die im Zusammenhang mit der Bestattung entstanden sind. Insbesondere werden auch die Quittungen für verauslagte Kosten (des Bestatters) benötigt. Sofern das Erbe ausgeschlagen wird, ist ein Nachweis über die Erbausschlagung von dem Amtsgericht vorzulegen.
Daneben werden folgende Unterlagen von dem/der Verstorbenen benötigt:
Bestattungskosten können nur im sozialhilferechtlich angemessenen Rahmen übernommen werden. Sozialhilferechtlich angemessen sind notwendige Kosten für eine einfache, würdige Bestattung.
Es wird angeraten, dem beauftragten Bestattungsunternehmen mitzuteilen, dass hier ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt wird, damit dieses Sie über die anfallenden Kosten umfassend und richtig beraten kann. Falls einem Unternehmen im Einzelfall die sozialhilferechtlich anerkennungsfähigen Beträge nicht bekannt sind (insbesondere bei Bestattern außerhalb des Kreises Minden-Lübbecke), bitten Sie dieses, sich diesbezüglich telefonisch mit dem Sozialamt in Verbindung zu setzen. Die Wahl der Bestattungsart (Feuer- bzw. Erdbestattung) steht in Ihrem Ermessen und hat keine Auswirkung auf die Anerkennung der Kosten.
Bei der Wahl des Grabes werden grundsätzlich die Kosten bis zur Höhe eines Reihen-grabes, bei dem die Pflege durch die Angehörigen geleistet wird, anerkannt. Mehr-kosten für ein pflegefreies Reihengrab, oder den Neukauf von Doppelwahlgrabstätten werden nicht erstattet. Bei bereits vorhandenen Wahlgrabstätten werden auch Verlängerungsgebühren übernommen, soweit diese die Kosten für ein Reihengrab nicht übersteigen. Soweit der Ehegatte des Verstorbenen bereits in einem Wahlgrab beigesetzt wurde, können auch Verlängerungskosten übernommen werden, die höher sind als die Kosten für ein Reihengrab.
Beisetzungen im Ausland, sowie alle damit in Zusammenhang stehende Kosten werden nicht übernommen.
Bitte vereinbaren Sie keine Vorauszahlungen mit dem Bestatter, da diese durch die Sozialhilfe nicht geleistet werden können, und es anderenfalls zu Verzögerungen bei der Bestattung und deren Bezahlung kommen kann.