Kreis Minden-Luebbecke

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Bestattungskosten

HeimathausKutenhausen
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Im Rahmen der Sozialhilfe können die Kosten für eine einfache würdige Bestattung übernommen werden.

Voraussetzung ist, dass der/die Verstorbene keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen hat
und
die nächsten Angehörigen die Kosten nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen begleichen können.

Zuständige Behörde

Den Antrag auf Bestattungskosten
können Sie beim 
Kreis Minden-Lübbecke stellen,
wenn

der Sterbeort im Kreis Minden-Lübbecke liegt und die verstorbene Person keine Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung) erhalten hat

oder
 
die verstorbene Person bis zum Tode Leistungen nach dem SGB XII vom Kreis Minden-Lübbecke oder einer kreisangehörigen Stadt/Gemeinde erhalten hat.

Soweit der Kreis Minden-Lübbecke nicht zuständig ist, kann lediglich eine allgemeine Beratung und eine Weitergabe der Unterlagen an die zuständige Behörde erfolgen.

Grundsätze für eine Kostenübernahme

Bestattungskosten können im Rahmen der Sozialhilfe grundsätzlich übernommen werden, wenn

  1. Sie als Erbe oder Bestattungspflichtiger rechtlich verpflichtet sind die Bestattungskosten zu tragen, und
  2. der Nachlass der/des Verstorbenen nicht ausreicht um diese Kosten zu decken, und
  3. Sie und Ihre Familie nicht über ausreichendes Einkommen oder ausreichende Vermögenswerte verfügen um die Kosten selbst zu tragen, und
  4. die Aufnahme eines Darlehns oder entsprechender Ratenzahlungsverein-barungen mit den Gläubigern zur Kostendeckung nachweislich nicht möglich ist.

Eine Übernahme der Kosten kann nur in einem einfachen, angemessenen Umfang erfolgen. Die Bestatter im Kreisgebiet sind über die Kosten informiert und können Sie darüber beraten. Sofern auf Ihren Wunsch Zusatzleistungen erbracht werden (zum Beispiel eine Anzeige in der Zeitung), müssen Sie diese Kosten selbst finanzieren.

Falls Sie aufgrund der obigen Punkte nicht sicher sind, ob Sie einen Anspruch auf Sozialhilfe haben könnten, ist es ratsam persönlich Kontakt aufzunehmen.

Einzureichende Unterlagen

Um die Zumutbarkeit Ihres Einkommens- und Vermögenseinsatzes prüfen zu können, werden folgende Unterlagen bzw. Nachweise (in Kopie) von Ihnen benötigt:

  • Antrag auf Kostenübernahme für Bestattungskosten
  • Empfangsbestätigung des Informationsblattes zur Nutzung von personen-bezogenen Daten (siehe Anlage zum Antrag)
  • Nachweise über Einkommen (Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Kopie des Bescheides über Leistungen nach dem SGB II/SGB XII) im Fälligkeitsmonat der Forderungen
  • Nachweise über vorhandene Versicherungen (beispielsweise Lebensversicherung(en), Haus-ratversicherung, Haftpflichtversicherung, Gewerkschaftsmitgliedschaften)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (beispielsweise Sparbuch, Bausparvertrag, Lebensversicherung)
  • Nachweis über die Kosten der Unterkunft (Mietvertrag oder letzte Nebenkosten-abrechnung; die Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten müssen separat erkennbar sein, der Nachweis entfällt, wenn Sie bereits Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten)
  • vollständige Girokontoauszüge aller Konten (beginnend 2 Monate vor dem Todestag bis zur Antragstellung)

Des Weiteren werden alle Rechnungen benötigt, die im Zusammenhang mit der Bestattung entstanden sind. Insbesondere werden auch die Quittungen für verauslagte Kosten (des Bestatters) benötigt. Sofern das Erbe ausgeschlagen wird, ist ein Nachweis über die Erbausschlagung von dem Amtsgericht vorzulegen.

Daneben werden folgende Unterlagen von dem/der Verstorbenen  benötigt:

  • Nachlasserklärung
  • Sterbeurkunde
  • Nachweise über ggf. vorhandene Sterbegeldversicherung
  • Nachweise über vorhandene Versicherungen (beispielsweise Lebensversicherung(en), Gewerkschaftsmitgliedschaften)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (beispielsweise Sparbuch, Bausparvertrag, Lebensversicherung)
  • vollständige Girokontoauszüge aller Konten (beginnend 3 Monate vor dem Todestag bis zur Antragstellung)

Hinweise zur Höhe der Bestattungskosten

Bestattungskosten können nur im sozialhilferechtlich angemessenen Rahmen übernommen werden. Sozialhilferechtlich angemessen sind notwendige Kosten für eine einfache, würdige Bestattung.

Es wird angeraten, dem beauftragten Bestattungsunternehmen mitzuteilen, dass hier ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt wird, damit dieses Sie über die anfallenden Kosten umfassend und richtig beraten kann. Falls einem Unternehmen im Einzelfall die sozialhilferechtlich anerkennungsfähigen Beträge nicht bekannt sind (insbesondere bei Bestattern außerhalb des Kreises Minden-Lübbecke), bitten Sie dieses, sich diesbezüglich telefonisch mit dem Sozialamt in Verbindung zu setzen. Die Wahl der Bestattungsart (Feuer- bzw. Erdbestattung) steht in Ihrem Ermessen und hat keine Auswirkung auf die Anerkennung der Kosten.

Bei der Wahl des Grabes werden grundsätzlich die Kosten bis zur Höhe eines Reihen-grabes, bei dem die Pflege durch die Angehörigen geleistet wird, anerkannt. Mehr-kosten für ein pflegefreies Reihengrab, oder den Neukauf von Doppelwahlgrabstätten werden nicht erstattet. Bei bereits vorhandenen Wahlgrabstätten werden auch Verlängerungsgebühren übernommen, soweit diese die Kosten für ein Reihengrab nicht übersteigen. Soweit der Ehegatte des Verstorbenen bereits in einem Wahlgrab beigesetzt wurde, können auch Verlängerungskosten übernommen werden, die höher sind als die Kosten für ein Reihengrab.

Beisetzungen im Ausland, sowie alle damit in Zusammenhang stehende Kosten werden nicht übernommen.

Bitte vereinbaren Sie keine Vorauszahlungen mit dem Bestatter, da diese durch die Sozialhilfe nicht geleistet werden können, und es anderenfalls zu Verzögerungen bei der Bestattung und deren Bezahlung kommen kann.