Kreis Minden-Luebbecke

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Begleitetes Fahren ab 17 

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Durch die Teilnahme am "Begleiteten Fahren ab 17" (BF17; auch Führerschein mit 17 genannt) kann das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Pkw) auf 17 Jahre abgesenkt werden, verbunden mit der Auflage, dass das Fahrzeug bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer namentlich benannten "verkehrszuverlässigen" Person geführt werden darf.

Damit schließt das BF17 an die professionelle Ausbildung in den Fahrschulen an. Der junge Fahrer/die junge Fahrerin ist nach dem Ablegen seiner/ihrer vollständigen Fahrprüfung eigenverantwortlicher Führer des Pkw. Die Begleitperson hat keine Ausbildungsfunktion, ist also kein "Laienfahrlehrer", sondern lediglich Ansprechpartner für die jungen Fahranfänger und soll Rat und Hinweise erteilen.
Um als Begleiter/in hierfür zugelassen zu werden, muss eine Person:

  • das 30. Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) sein,
  • darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als einem Punkt (neu) belastet sein und
  • die "0,5-Promille-Grenze" und das Drogenverbot beim Begleiten beachten, auch wenn er/sie nicht Führer des Pkw ist.

Hinsichtlich der Anzahl der benannten bzw. zugelassenen Begleitpersonen gibt es keine Begrenzung.

Führt der Fahranfänger/die Fahranfängerin einen Pkw ohne eine benannte Begleitperson, wird die Fahrerlaubnis widerrufen. Dazu kommt ein Bußgeld, eine Verlängerung der Probezeit und vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachzuweisen.

Wegen der notwendigen Unterlagen wird auf die Ersterteilung und Erweiterung einer Fahrerlaubnis verwiesen. Hinzu kommt eine Kopie des Führerscheins und des Personalausweises für die Begleitperson.