Kreis Minden-Luebbecke

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Punkte im Verkehrszentralregister bzw. Fahreignungsregister

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Ein kurzer Überblick über das Punktsystem des Straßenverkehrgesetzes (§ 4 STVG):

  • das Punktsystem dient zum Schutz vor Gefahren im Straßenverkehr durch Wiederholungstäter
  • basiert auf Bundesrecht und ist damit im gesamten Bundesgebiet einheitlich durch die Fahrerlaubnisbehörden anzuwenden
  • verlangt von den Fahrerlaubnisbehörden gebundene Entscheidungen, es bleibt kein Ermessen im Einzelfall
  • es findet keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. I STVG ergibt (z. B. Ungeeignetheit wegen Alkohol am Steuer)

Das sog. Mehrfachtäter-Punktsystem wurde ab dem 01.05.2014 grundlegend reformiert und in Fahreignungbewertungssystem umbenannt:
Ordnungswidrigkeiten ab 60,00 Euro Geldbuße und Straftaten im Straßenverkehr werden im sog. Fahreignungsregister erfasst, die Punktestände werden  durch das Kraftfahrtbundesamt den Fahrerlaubnisbehörden am Wohnort des Fahrerlaubnisinhabers mitgeteilt.

Es werden nur noch Verkehrszuwiderhandlungen berücksichtigt, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen; z. B. werden Verstöße gegen die Umweltplakettenpflicht nicht mehr "bepunktet". Die relevanten Zuwiderhandlungen sind abschließend in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung genannt.

Verkehrsdelikte werden nicht mehr mit 1 - 7 Punkten bewertet, sondern "nur" noch mit 1 - 3 Punkten, dafür greifen die Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden schon ab 4 Punkten (Ermahnung), 6 Punkten (Verwarnung) bzw. 8 Punkten (Entzug).

Anzahl der Punkte:

3 Punkte gibt es für Straftaten, sofern sie mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer Sperre durch das Strafgericht verbunden sind (z. B. fahrlässige Tötung oder Körperverletzung, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis)

2 Punkte gibt es für Straftaten, sofern sie nicht mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer Sperre durch das Strafgericht verbunden sind (z. B. fahrlässige Tötung oder Körperverletzung sowie Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist) und für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten (Kfz mit mehr als 0,5 Promille oder unter Drogen geführt, Überholvorschriften nicht eingehalten, Geschwindigkeitsverstöße mit Fahrverbot).

1 Punkt gibt es für weniger schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten.


Die o. a. Maßnahmen im einzelnen:

Bei 1 - 3 Punkten neu wird der Fahrerlaubnisinhaber/die Fahrerlaubnisinhaberin im Register vorgemerkt, es ergeht keine Benachrichtigung der Fahrerlaubnisbehörde durch das KBA, kein Schreiben an die Betroffenen durch die Fahrerlaubnisbehörde

Bei 4 - 5 Punkten neu wird der/die Betroffene von der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich und gebührenpflichtig ermahnt und auf die Möglichkkeit hingewiesen, freiwillig ein Fahreignungsseminar zu besuchen, hierfür gibt es (einmal in 5 Jahren) einen Punkt Abzug

Bei 6 - 7 Punkten neu wird der/die Betroffene schriftlich und gebührenpflichtig verwarnt und auf die Möglichkeit hingewiesen, freiwillig ein Fahreignungsseminar zu besuchen, bei diesem Punktestand gibt es hierfür jedoch keinen Punktabzug

Bei 8 Punkten neu oder mehr wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Tilgungsfristen:

Punkte werden unabhängig davon gelöscht, ob neue Delikte dazukommen, jedes Delikt wird separat betrachtet und getilgt. Die Tilgungsfristen beginnen einheitlich ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides, des Strafbefehls oder des Urteils.

10 Jahre beträgt die Tilgungsfrist bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder Anordnung einer Sperre.

5 Jahre beträgt die Tilgungsfrist bei anderen Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder Anordnung einer Sperre und bei besonders schweren Ordnungswidrigkeiten.

2 1/2 Jahre beträgt die Tilgungsfrist bei weniger schweren Ordnungswidrigkeiten.

 

Mehr Details erfahren Sie auf den einschlägigen Seiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

24.01.2018