Kreis Minden-Luebbecke

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Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

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Um eine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis handelt es sich immer dann, wenn eine Fahrerlaubnis beantragt wird, für die der Antragssteller die Berechtigung schon inne hatte, diese Berechtigung aber z.B. durch Gerichtsurteil oder Strafbefehl entzogen worden ist oder durch Zeitablauf nicht mehr vorhanden ist.

Voraussetzung zur Neuerteilung ist immer eine intensive Überprüfung der Kraftfahreignung.

Die Neuerteilung ist bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu beantragen. Dort liegen Vordrucke bereit. Folgende Unterlagen sind einzureichen:

Für die Beantragung der Klasse A, A2, A1, AM, B, B96, BE (alte Klassen 1 und 3 bis 3,5 t), L und T :

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • 1 Lichtbild
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe

Für die Beantragung der Klasse C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 D1E (alte Klassen 2 und 3 über 3,5 t):

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • 1 Lichtbild
  • Bescheinigung über augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • Bescheinigung über ärztliche Untersuchung nach Anlage 5    
    Ziffer 1 FeV (z. B. vom Hausarzt oder Betriebsarzt)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe

Bei der Antragstellung ist eine Gebühr von derzeit  202,40 € Euro zu entrichten. Die Gebühr für das Führungszeugnis in Höhe von derzeit 13,00 Euro ist darin enthalten.  

Trunkenheitstäter*innen müssen sich vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in jedem Fall einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen, wenn anlässlich der Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,60 Promille oder mehr erreicht wurde. Darüberhinaus ist im Einzelfall auch bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille eine MPU zu fordern.

 Ab der zweiten Trunkenheitsfahrt ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung obligatorisch und zwar unabhängig von der Höhe der Blutalkoholkonzentration. Steht der Fahrerlaubnisentzug im Zusammenhang mit  Drogenkonsum, steht ebenfalls eine medizinisch-psychologische Untersuchung an. Um nach dem Fahrerlaubnisentzug nicht unnötig Zeit zu verlieren, klären Sie bitte rechtzeitig vor Beantragung der Neuerteilung durch eine Verkehrstherapeutin bzw. einen Verkehrstherapeuten oder eine MPU-Stelle ab, in welcher Form ein Abstinenznachweis/Drogenscreening zu erbringen ist.

Es ist nicht immer möglich, bereits vor oder bei Antragstellung konkret zu beurteilen, ob Gutachten beigebracht werden müssen. Die ist erst möglich, wenn alle Registerauskünfte und ggf. Strafakten hier vorliegen. Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller/die Antragsstellerin die erforderlichen theoretischen oder praktischen Fähigkeiten nicht mehr besitzt, kann die Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung verlangt werden. Feste Zeitgrenzen können hier nicht genannt werden, da jeweils eine Einzefallbetrachtung erforderlich ist. Dabei ist zu prüfen, wie lange der erstmalige Erwerb der Fahrerlaubnis zurückliegt, wie lange und wie intensiv der Antragssteller/die Antragsstellerin von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und insbesondere wie lange die nach dem Verlust der Fahrerlaubnis liegende Phase ohne Fahrpraxis gedauert hat.

Die für Ersterwerber*innen vorgeschriebene Fahrschulausbildung (theoretischer und praktischer Unterricht) ist jedoch nicht notwendig. Eine neue Fahrerlaubnis wird nur erteilt, wenn die Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die zur Entziehung geführt haben, ausgeräumt werden. Hierzu ist - s. o. - in vielen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten notwendig. Die Verwaltungsbehörde ist zu einer solchen Prüfung rechtlich verpflichtet. Die Prüfung hat sich auf die körperlichen und charakterlichen Voraussetzungen zu erstrecken.

Da die vorgeschriebenen Ermittlungen (so z. B. die Anfrage an das Verkehrszentralregister, Bundezentralregister und die eventuell notwendige Einsichtnahme in Bußgeld- oder Strafakten) einige Zeit beanspruchen, empfiehlt es sich, den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei Ihrem zuständigen Ordnungs- bzw. Einwohnermeldeamt zu stellen.

24.01.2018