Kreis Minden-Luebbecke

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Fahrschulunterricht, Prüfung

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Eine Ausbildung von Fahrschüler*innen darf ausschließlich von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und in Fahrschulen erfolgen. Der erste Weg beim Erwerb einer Fahrerlaubnis sollte daher immer zu der Fahrschule des Vertrauens führen. Dort findet eine fundierte Beratung statt. Die Fahrschulen stehen im engen Kontakt zum Straßenverkehrsamt. Viele Problemfälle können auf diesem Wege geklärt werden. Selbstverständlich steht das Straßenverkehrsamt bei Fragen und Beschwerden über Fahrschulen gerne zur Verfügung.

Die Ausbildung auf dem Weg zur Fahrerlaubnis besteht aus einem theoretischen Unterricht und den praktischen Fahrstunden.

Theoretischer Unterricht:

Der theoretische Unterricht besteht aus dem allgemeinen Teil und aus einem klassenspezifischen Teil. Der allgemeine Teil beträgt bei der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis 12 Doppelstunden, bei der Erweiterung auf andere Klassen 6 Doppelstunden, wobei die Doppelstunde 90 Minuten dauert.

Beim klassenspezifischen Teil werden die besonderen Kenntnisse der begehrten Fahrerlaubnisklassen vermittelt. Die Anzahl der Stunden ist von daher von Klasse zu Klasse unterschiedlich. Sie beträgt für die Klassen L (Trecker bis 32 km/h), M (Kleinkraftrad mit 50 ccm) und B (PKW bis 3,5 t) jeweils 2 Doppelstunden. Bei der Klasse A (Kraftrad) und A1 (Leichtkraftrad bis 125 ccm) sind 4 Doppelstunden nötig. Bei der Klasse T (Trecker bis 60 km/h) sind es sogar 6 Doppelstunden.

An einem Tag dürfen höchstens 2 Doppelstunden theoretischer Unterricht erteilt werden. Damit soll eine Wissensüberflutung der Fahrschüler vermieden werden. Damit wäre es unzulässig z. B. den gesamten Unterricht der Klasse A an einem Tage durchzuführen.

Der Unterricht ist in feste Unterrichtseinheiten aufgeteilt. Möglichst sollen alle unterschiedlichen Unterrichtseinheiten einmal besucht werden, damit alle möglichen Kenntnisse vermittelt werden. Bei dem allgemeinen Teil ist es jedoch ausnahmsweise möglich, einen Teil durch den doppelten Besuch eines anderen zu ersetzen. Beim klassenspezifischen Teil ist dieses unzulässig. Dabei handelt es sich bei den oben aufgeführten Stunden um die Mindeststundenzahl. Der häufigere Besuch des Unterrichts ist möglich und vielfach sinnvoll. Dabei entscheidet der Fahrlehrer/die Fahrlehrerin, ob der Fahrschüler/die Fahrschülerin schon prüfungsreif ist. Ein Anspruch auf Vorstellung bei einer Prüfung besteht nicht.

Der theoretische Unterricht dient der Kenntnisvermittlung für den weiteren Weg als Kraftfahrer/Kraftfahrerin. Es geht dort also weniger darum, die notwendigen Kenntnisse für die theoretische Prüfung zu erhalten. Diese muss sich der Fahrschüler/die Fahrschülerin durch Arbeit an den erworbenen Ausbildungsunterlagen selbst aneignen. Zwar ist es rechtlich zulässig und auch sinnvoll, dass eine Abfrage des Kenntnisstandes durch Ausfüllen eines Fragebogens in der Fahrschule stattfindet. Allerdings darf dieses nicht während der 90 Minuten des eigentlichen Unterrichtes stattfinden. Auch die Auswertung des Fragebogens muss außerhalb dieser Zeit vorgenommen werden, allenfalls können allgemeine sich aus den Fragebögen ergebenden Fragen kurz zu Beginn des Unterrichts erläutert werden.

Wir empfehlen daher, für den theoretischen Unterricht deutlich mehr als die notwendigen 90 Minuten einzukalkulieren.

Praktischer Unterricht:

Der praktische Unterricht soll sich inhaltlich an den theoretischen Unterricht orientieren. Damit ist auch ausgesagt, dass der Fahrschüler/die Fahrschülerin erst an einigen Stunden theoretischen Unterricht teilgenommen haben muss, bevor die erste Fahrstunde erfolgen kann.
Der praktische Unterricht besteht aus der Grundausbildung und den besonderen Ausbildungsfahrten. In der Grundausbildung sollen neben der allgemeinen Handhabung des Fahrzeugs die Grundfahrübungen gelernt werden. Die besonderen Ausbildungsfahrten bestehen aus Autobahn-, Überland- und Beleuchtungsfahrten. Bei dem Erwerb der Klassen M und T sind keine besonderen Ausbildungsfahrten notwendig. Die Anzahl der besonderen Ausbildungsfahrten beträgt bei dem Erwerb der Klassen B und A1 12 (4 Autobahn-, 5 Überland- und 3 Beleuchtungsfahrten). Ebenfalls sind bei den Klassen A2 und A  12 Ausbildungsfahrten zu absolvieren. Diese reduzieren sich jedoch beim Vorbesitz  A1 auf 6 Fahrten. Wobei auch der alte Führerschein der Klasse 3, erworben vor dem 01.04.1980, zur Reduzierung führt, da mit diesem Führerschein Fahrzeuge der Klasse A1 geführt werden dürfen.

Die Ausbildung endet mit der Fahrerlaubnisprüfung, die vom TÜV abgenommen wird.

Bei der Ausbildung der Fahrschüler*innen sind von der Fahrschule eine Reihe von Formalitäten einzuhalten. So hat jeder Fahrlehrer/jede Fahrlehrerin einen sogenannten Tagesnachweis zu führen. Dieser Tagesnachweis ist den Fahrschüler*innen bei jeder Fahrstunde zur Unterschrift vorzulegen. Nach Abschluss der Ausbildung, also ab Tage der praktischen Prüfung, hat die Fahrschule einen Ausbildungsnachweis zu erstellen und dem Fahrschüler/der Fahrschülerin zur Unterschrift vorzulegen. In diesem Ausbildungsnachweis sind alle besuchten theoretischen Unterrichtstermine und alle absolvierten Fahrstunden aufzuführen. Hiervon erhält der Fahrschüler/die Fahrschülerin in jedem Fall eine Kopie.
Wird die Ausbildung abgebrochen, ist die Fahrschule verpflichtet, die durchlaufenen Ausbildungsteile unaufgefordert und schriftlich zu bestätigen.
Alle Bescheinigungen der Fahrschule müssen von dieser unabhängig noch zu klärender oder zu übernehmender Honorarzahlungen ausgestellt werden. Im Zweifelsfall kann die Fahrschulaufsicht beim Straßenverkehrsamt eingeschaltet werden.

24.01.2018