Neben Wasser und Luft ist der Boden das dritte bedeutende Umweltmedium. Die Kreise sind in NRW für ihren Zuständigkeitsbereich untere Bodenschutzbehörde
Die Kreise sind in NRW für ihren Zuständigkeitsbereich untere Bodenschutzbehörde.
Altlasten können auf unterschiedliche Weise Gefährdungen oder Schäden hervorrufen. Einerseits ist eine Schädigung auf direktem Wege möglich, indem die Schadstoffe unmittelbar mit den Umweltmedien Wasser, Boden, Luft oder den Menschen in Berührung kommen. Andererseits besteht aber auch ein Beziehungsgefüge zwischen den einzelnen Umweltmedien, so dass es zum Beispiel über die Nahrungskette zu wechselseitigen Beeinflussungen kommen kann.
Die Altlastenbearbeitung gliedert sich in mehrere Stufen. Dieser Überblick fasst die Vorgehensweise im Rahmen der Altlastenbearbeitung zusammen (siehe nebenstehenden Link).
Als untere Bodenschutzbehörde führt der Kreis Minden-Lübbecke ein Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten im Kreisgebiet.
Das Bundesbodenschutzgesetz regelt auch die Kernfrage des Altlastenrechts: Wer muss eine notwendige Sanierung zahlen? Hier ist der Kreis der Personen bestimmt, die im Falle des Vorliegens einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast zur Sanierung verpflichtet sind und denen erforderlichenfalls die Durchführung von Maßnahmen per Anordnung auferlegt werden kann. Zum Kreis der Verpflichteten gehören danach unter anderem der Veursacher einer schädlchen Bodenveränderung oder Altlast und sein Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sowie unter bestimmten Umständen der frühere Grundstückseigentümer. Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde den oben genannten Personen auch Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung (Detailuntersuchung) aufgeben.
Jeder der oben genannten Personen ist verpflichtet, Anhaltspunkte über das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast dem Kreis Minden-Lübbecke unverzüglich zu melden.